Altschäden bzw. Vorschäden sind nicht instandgesetzte Schäden am Fahrzeug, die aus vorherigen Schadenereignissen herführen.
Bei Bagatellschäden, d. h. Schäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,- Euro, gibt es eine Reihe von Urteilen, die dem Anspruchsteller nicht das Recht zubilligen, bei den sogenannten Kleinschäden einen Gutachter einzuschalten.
Billigreparaturen, die nicht ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt werden, sind nicht zulässig. Dabei ist der Geschädigte beweispflichtig dafür, dass die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wurde. Nicht erforderlich ist es, dass er die Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliegt, sondern es reicht aus, dass er eine qualifizierte Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen vorlegt. Sicher ist, dass der Versicherer keinen Anspruch auf Vorlage der Reparaturrechnung hat, selbst dann, wenn feststeht, dass das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt repariert wurde (BGH Versicherungsrecht 89, 1056, LG Köln, NZV 90, 119). Problematisch aus Sicht des Sachverständigen ist die Formulierung der sogenannten Reparaturbestätigung. Alleine eine Bestätigung, dass das Fahrzeug instandgesetzt wurde, reicht häufig nicht aus. Der Sachverständige, der die Bestätigung ausstellt, ist vielmehr gehalten, auch eine Aussage dahingehend zu machen, ob die Reparatur fachgerecht und gemäß den Vorgaben in seinem Gutachten durchgeführt wurde. Häufig verkannt wird eine weitere Voraussetzung bei der sogenannten 130 % Grenze. Erforderlich ist es, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiterhin nutzt bzw. den Nutzungswillen nach außen dokumentiert. Diese Einschränkung ist wichtig für Kfz-Reparaturbetriebe, die sich Ansprüche des Geschädigten auf Totalschadenabrechnung mit 130 % Grenze abtreten lassen und dann zurecht seitens der Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erhalten. Gerade durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Kfz-Reparaturbetrieb macht der Geschädigte nämlich deutlich, dass er überhaupt kein Interesse an der weiteren Nutzung gerade dieses Fahrzeuges hat. Immer noch wird regelmäßig durch den Versicherer vorgetragen, dass der Integritätszuschlag bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht möglich ist. Diese Auffassung dürfte zumindest nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.03.1997 (SP 97,194) nicht mehr haltbar sein. Zudem hat der BGH den Integritätszuschlag nicht ausdrücklich auf privat genutzte PKW's beschränkt. Gerade in den Fällen, in denen Fahrzeuge finanziert sind, mit einer Sonderlackierung, Werbebeschriftung usw. versehen sind, dürfte jedoch auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der Integritätszuschlag gerechtfertigt sein.
70% Grenze: Immer wieder Anlass zu Streit gibt es bei der Beachtung der sogenannten 70% Grenze. Es geht hier regelmäßig um die Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat oder ob die Abrechnung zu erfolgen hat auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Bei der Erstellung des Schadengutachtens ist aus Sicht des Kfz-Sachverständigen diese Frage nur von Bedeutung bezüglich der Erforderlichkeit der Angabe des Restwertes in Gutachten. Gemäß 249 Satz 2 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Geschädigten freisteht, statt der Reparatur die erforderlichen Reparaturkosten zu verlangen. Durch die Rechtsprechung wurde in einer Reihe von Entscheidungen dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt, als man Ersatz der Reparaturkosten im Falle der fiktiven Abrechnung ohne Berücksichtigung des Restwertes auf Fälle beschränkte, in denen die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten. Trotz dieser gefestigten Rechtsprechung versuchen Versicherungen nach wie vor bereits bei Erreichen von 50 % des Wiederbeschaffungswertes den Geschädigten in die Totalschadenabrechnung zu drängen. Da in diesen Fällen regelmäßig keine Restwertangaben im Gutachten stehen, wird ein sehr hoher Restwert durch den Versicherer vorgegeben, der dann die Schadenersatzansprüche des Geschädigten drastisch verringert. Festzuhalten ist eindeutig, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung hat, wenn die Reparaturkosten nicht 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten "eindeutigen Reparaturfällen". Diese klare Auffassung wurde bspw. bestätigt durch den 28. Deutschen Verkehrsgerichtstag 1990 oder durch das Landgericht Osnabrück - Urteil vom 07.04.1993, DAR 93/265. Nur in den Fällen, in denen die Reparaturkosten noch 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen, hat eine Angabe zum Restwert im Gutachten zu erfolgen.
130 % Grenze: Einige Versicherer sind bei der Handhabung der sogenannten 130 % Grenze zunehmend restriktiver. Selbst wenn der Geschädigte sein Fahrzeug hat instandsetzen lassen, werden lediglich Abschlagszahlungen geleistet, mit der Begründung, dass die Vorlage einer Originalrechnung erforderlich sei. Derartige Forderungen der Haftpflichtversicherer sind unberechtigt. Der BGH hat mehrfach, unter anderem in "Versicherungsrecht" 92 S. 61 bzw. NJW 92 S. 16 dargelegt, dass in dem Fall, in dem sich der Geschädigte zur Reparatur entschließt und diese nachweislich durchführen lässt, er die erforderlichen Reparaturkosten verlangen kann, deren Höhe auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt werden kann. Dabei dürfen die Aufwendungen für die Reparatur nicht unverhältnismäßig sein, was immer dann angenommen wird, wenn die verauslagten Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die Möglichkeit der Reparatur, trotz des Vorliegens eines Totalschadens wird mit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten begründet. Keinen Anspruch auf Ausschöpfen der 130 % Grenze hat der Geschädigte, wenn diese Grenze bereits nach der Prognose des Sachverständigen überschritten wird oder aber die Reparatur überhaupt nicht durchgeführt wird. In diesen Fällen kann der Geschädigte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen. Der BGH hatte seinerzeit offengelassen, welchen Umfang die tatsächlich durchgeführte Reparatur aufweisen muss, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu begründen. Sämtliche Instanz Gerichte haben diese Frage jedoch übereinstimmend beantwortet. Voraussetzung für die sogenannte 130 % Grenze ist, dass die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht, das heißt auf der Grundlage nach den Vorgaben der im Gutachten als notwendig erkannten Arbeiten ausgeführt wurde. So z. B. OLG Düsseldorf, NZV 94, 479 oder LG Hamm, NZV 93,432.
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (3 Pflichtversicherungs- gesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Der merkantile Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Diese Wertminderung wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u . a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sander, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.
Reparaturkostenbestätigung: Insbesondere bei Vorlage eines Haftpflichtschadens ist es gängige Regulierungspraxis, dass, insbesondere dann, wenn der Wiederaufbau des Fahrzeuges in eigener Regie erfolgt oder anderweitig außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt instandgesetzt worden ist, der Haftpflichtversicherer die Auszahlung der Nutzungsentschädigung davon abhängig macht, dass der Anspruchsteller nachweist, dass sein Fahrzeug entsprechend vorgelegtem Gutachten sach- und fachgerecht wiederaufgebaut worden ist. Der Geschädigte kann seinen Sachverständigen beauftragen, zur Dokumentation Fotos von dem instandgesetzten Fahrzeug anzufertigen, die er dann als Nachweis einreichen kann.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Gemäß 249 BGB gilt (Schadenersatz): Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache (PKW usw.) Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch als Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
Wiederbeschaffungsdauer: Bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer ist auszugehen von der Zeit, die der Geschädigte benötigt, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt (örtlich und überörtlich) ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu besorgen und zuzulassen.